AK-5: 4. Arbeitskreissitzung

1 Protokoll

1.1 Anwesenheiten/Datum/Zeit/Ort feststellen

·          Sitzung am 13.07.2009 im Feuerwehrhaus von 20:00 - 22:00 Uhr

·          Anwesend: Kaudelka Olaf, Alois Riedl, 
              Schretzlmeier Englbert, 
Schriftführer:
Olaf Kaudelka

·          Nächster Termin: 20.07.2009 => AK-Vollversammlung

 

1.2 Tagesordnung

1.2.1 Zusätzliche Tagesordnungspunkte aufnehmen

1.2.2 Vorstandswahl

1.2.3 Ordner Vorbereitungsplanung

2 Sachstandsfeststellung AK-übergreifend

2.1 Keine

3 AK-5 interne Besprechungspunkte

3.1 Zusätzliche Tagesordnungspunkte aufnehmen

3.1.1 Keine weiteren Punkte

3.2 Vorstandswahl

3.2.1 Wer ist derzeit zuständiger Gemeinde-Referent f. die DE OLB ?

Auskunft der Gemeinde vom 21.7.2009:

So wie es im Moment aussieht wird es wohl eine

Regelung ähnlich wie Eschelbach geben, d.h. in Bezug

auf eine Vorstandswahl, dass der 1. BGM die Gemeinde vertritt

und ggf. Herr Rieder als Stellvertreter zur Verfügung steht.

Die Details hierzu müssen jedoch noch geklärt werden.

3.2.2 Kandidatenliste

Fragen

Gibt es allgemein zugängliche Informationen ?

Regelwerk:

https://umwelt-online.eu/recht/index.htm

http://www.umweltrecht.de/recht/index.htm

AGFlurbG (Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes):

http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml

 

Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes (AGFlurbG)

Art. 4

(Zu § 21 Abs. 7 FlurbG)

 

(1) 1 Der Vorsitzende des Vorstands ist bis zur Beendigung des Verfahrens (§ 149 Abs. 3 FlurbG) ein technisch vorgebildeter Beamter des höheren oder des gehobenen Dienstes für Ländliche Entwicklung, den das Amt für Ländliche Entwicklung bestimmt. 2 Das Amt für Ländliche Entwicklung kann in den Vorstand weitere technisch vorgebildete Beamte, in Ausnahmefällen auch andere technisch vorgebildete Dienstkräfte abordnen; diese haben aber nur dann ein Stimmrecht, wenn sie den Vorsitzenden vertreten.

 

(2) Werden nach der Beendigung des Verfahrens die Vertretung der Teilnehmergemeinschaft und die Verwaltung ihrer Angelegenheiten nicht auf die Gemeinde übertragen (§ 151 Satz 2 FlurbG), bestimmt das Amt für Ländliche Entwicklung den Vorsitzenden des Vorstands und dessen Stellvertreter.

 

(3) 1 Das Amt für Ländliche Entwicklung bestimmt die Zahl der von der Teilnehmerversammlung zu wählenden Vorstandsmitglieder; es kann auch Bestimmungen über eine gruppenmäßige Zusammensetzung und Wahl des Vorstands treffen. 2 Die Vorstandsmitglieder nach Satz 1 werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. 3 Ist der neue Rechtszustand (§ 61 Satz 2 FlurbG) eingetreten, kann eine erneute Vorstandswahl unterbleiben. 4 In vereinfachten Verfahren nach § 86 FlurbG und Zusammenlegungsverfahren nach §§ 91ff. FlurbG kann eine erneute Vorstandswahl unterbleiben, wenn gewährleistet ist, daß das Verfahren in absehbarer Zeit beendet wird. 5 Die Neuwahl der Vorstandsmitglieder soll innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Wahlperiode stattfinden; bis zur Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt. 6 Werden Maßnahmen der Dorferneuerung durchgeführt, gehört eine die Gemeinde vertretende Person dem Vorstand an; das Amt für Ländliche Entwicklung stellt fest, ob Maßnahmen der Dorferneuerung durchgeführt werden. 7 Auf die die Gemeinde vertretende Person finden die Vorschriften des § 23 Abs. 1 und 3 FlurbG keine Anwendung.*

 

(4) 1 Für jedes Vorstandsmitglied nach Absatz 3 Satz 1 ist ein Stellvertreter zu wählen. 2 Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, rückt der Stellvertreter mit den meisten Stimmen in den Vorstand nach; im Fall einer gruppenmäßigen Zusammensetzung des Vorstands ist diese zu berücksichtigen.

 

(5) Der Vorstand wird in Angelegenheiten der Wertermittlung durch die Sachverständigen (Art. 8 und 9) verstärkt.

 

(6) Der Vorstand kann sich je Wahlperiode um höchstens zwei Mitglieder und ebensoviele Stellvertreter verstärken, die er selbst bestimmt.

 

(7) 1 Die gewählten Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, die ehrenamtliche Tätigkeit als Vorstandsmitglied zu übernehmen. 2 Sie können die Übernahme dieses Ehrenamts nur aus wichtigen Gründen ablehnen. 3 Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn der Verpflichtete durch sein Alter, seine Berufs- oder Familienverhältnisse, seinen Gesundheitszustand oder sonstige in seiner Person liegende Umstände an der Übernahme des Amts verhindert ist. 4 Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet das Amt für Ländliche Entwicklung. 5 Entsprechendes gilt für die nach § 21 Abs. 4 FlurbG bestellten Vorstandsmitglieder. 6 Die Sätze 2 bis 4 gelten für die Niederlegung des Ehrenamts entsprechend.

 

Wahlverfahren?

·          5 gewählte Mitglieder => 7 Personenvorstand (gemäß Beschluß auf der Aufklärungsversammlung am 23.06.2009, siehe
http://www.oberlauterbach-hallertau.de/_ANLAGEN/Dorfentwicklung/Allgemeines/AKO_2009- 06-23_Aufklaerungsversammlung_Protokoll.htm)

·          Zu wählen sind 5 Mitglieder und 5 Stellvertreter

·          Alle 6 Jahre ist der Vorstand neu zu wählen

·          Kandidatenliste wird von der ALE über die Gemeinde abgefragt, bleibt aber bis zur Wahl offen

Beispiele:

http://de.wikipedia.org/wiki/Teilnehmergemeinschaft

http://www.vilgertshofen.de/gemeinde/dorferneuerung/news/

http://www.weidenbach-triesdorf.de/aktuelles/vorstandswahl.html

 

Wer darf wählen?

·          Wahlberechtigt ist jeder Grundstücksbesitzer und Erbbauberechtigte im Verfahrensgebiet

·          in einer öffentlichen und geheimen Wahl

Auftrag:

In Flurneuordnungen und Dorferneuerungen wird

der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft von den

beteiligten Grundeigentümern gewählt. Dem Vorstand

obliegen die Geschäftsführung der Teilnehmergemeinschaft,

die Wertermittlung und die Neugestaltung

von Dorf und Flur.

 

Wer kann gewählt werden?

·          gewählt werden darf jeder Bürger, der uneingeschränkt geschäftsfähig ist

 

Wieviel Stimmen pro Haushalt, etc?

==> Offen

 

Direkte Vertreter pro Person ?

siehe:

Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes (AGFlurbG)

Art. 4

(Zu § 21 Abs. 7 FlurbG)

 (4) 1 Für jedes Vorstandsmitglied nach Absatz 3 Satz 1 ist ein Stellvertreter zu wählen. 2 Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, rückt der Stellvertreter mit den meisten Stimmen in den Vorstand nach; im Fall einer gruppenmäßigen Zusammensetzung des Vorstands ist diese zu berücksichtigen.

 

Kandidaten finden

§         Liste bleibt für alle Interessierten bis zur Wahl offen

§         Meldungen nur persönlich  bei Olaf

§         Große AK-Sitzung einberufen

1.       Am Mo, 20.7.09 20:00

2.       Befragung der AK-Mitglieder, ob Interesse an der Mitwirkung besteht

da sie bereits Interesse und Engagement am Verfahren bewiesen haben

3.       Sprecher laden die AK-Mitglieder ein

4.       FFW => klären ob frei, ansonsten beim Wirt

5.       Thema:

§         Vorstellung der Modalitäten

§         Kandidatenliste Vorstandswahl

3.3 Ordner Vorbereitungsplanung

3.3.1 Ordner liegt bei Olaf auf, wer will kann ihn sich zur Einsichtnahme ausleihen